Kindy Hilfe

Für LeitungStand 19.09.2026

Krankheit im genehmigten Urlaub: drei Regeln

Wofür

Wer im genehmigten Urlaub krank wird, soll die betroffenen Urlaubstage nicht verlieren. Die Einrichtung legt fest, was beim Erfassen einer solchen Krankmeldung geschieht. Derselbe Schalter regelt außerdem, ob ein als Urlaub angerechneter Schließtag mit Krankmeldung Urlaub kostet.

Wo

Kita-Konto: Einrichtung, Reiter Einstellungen. Trägerverwaltung: Kita öffnen, Kontaktinformationen, Bearbeiten, Abschnitt Abwesenheiten.

Einschalten

Im Auswahlfeld Krankheit im genehmigten Urlaub und an angerechneten Schließtagen eine der drei Regeln wählen:

  • Krankmeldung abweisen, Schließtag bleibt Urlaub: die Voreinstellung und das bisherige Verhalten.
  • Urlaub nach Rückfrage teilen, Schließtag kostet keinen Urlaub
  • Urlaub ohne Rückfrage teilen, Schließtag kostet keinen Urlaub
Auswahlfeld Krankheit im genehmigten Urlaub und an angerechneten Schließtagen mit der gewählten Regel
Auswahlfeld Krankheit im genehmigten Urlaub und an angerechneten Schließtagen mit der gewählten Regel

Beispiel

Genehmigter Urlaub vom 10. bis 21. August, Krankmeldung vom 17. bis 19. August:

  • Abweisen: Die Krankmeldung lässt sich nicht speichern. Der Urlaub muss vorher von Hand gekürzt werden.
  • Teilen: Es bleiben zwei Urlaubszeiträume, 10. bis 16. und 20. bis 21. August. Die drei überdeckten Urlaubstage kommen in den Anspruch zurück. Bei nach Rückfrage wird dieser Vorschlag vorher angezeigt und muss bestätigt werden; bis dahin ist nichts gespeichert.

Was es nicht tut

  • Geteilt wird nur bei eigener Krankheit, nicht bei Kind krank.
  • Nur bei ganztägiger Krankmeldung und nur über bereits genehmigtem Urlaub, nicht über einem offenen Antrag.
  • Nicht umgekehrt: Urlaub über eine bestehende Krankmeldung zu beantragen bleibt abgewiesen.
  • Nicht beim Bearbeiten einer bestehenden Abwesenheit, nur beim Neuanlegen.
  • Niemand wird benachrichtigt. Die Rückfrage erscheint der Person, die gerade speichert.

Stolperstelle

Das Löschen der Krankmeldung macht die Teilung nicht rückgängig. Wird eine irrtümlich erfasste Krankmeldung wieder entfernt, bleibt der Urlaub geteilt oder gelöscht, und die zurückgegebenen Tage bleiben im Anspruch. Der Urlaub muss dann von Hand neu eingetragen werden. Im Änderungsverlauf ist nachvollziehbar, was geschehen ist.

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